Schwangerschaft und Beruf

Bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft können Sie in den meisten Berufen beruhigt weiter arbeiten. Studien konnten sogar zeigen, dass berufstätige Schwangere weniger Schwangerschaftsprobleme haben als nicht berufstätige Frauen. Es ist wichtig, dass Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, da Schwangere besondere Rechte haben. Wenn Sie in Ihrem Beruf gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind oder schwere körperliche Tätigkeiten ausüben, kann es notwendig sein, während der Schwangerschaft andere Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitgeber informieren

Damit der Arbeitgeber rechtzeitig  die gemäß Mutterschutzgesetz geforderten Arbeitsschutzvorkehrungen ergreifen kann, ist es erforderlich die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitzuteilen. In der Frühschwangerschaft bestehen verständlicherweise oft persönliche Bedenken gegen eine zeitnahe Bekanntgabe dem Arbeitgeber gegenüber. Sie sollten dennoch insbesondere bei den nachfolgenden Tätigkeiten den Arbeitgeber zum Schutz der Schwangerschaft sofort in Kenntnis setzen:

  • Umgang mit Kindern unter 6 Jahren (Erzieherinnen in Kindergärten, Tagesstätten, Kinderkrippen, Kinderkrankenschwestern, MFA in Kinderarztpraxis)
  • Tätigkeiten in Gesundheitsdienst und Altenpflege
  • Tätigkeiten in Gärtnereien, Landwirtschaft, Umgang mit Tieren
  • Umgang mit Gefahrstoffen und krebserzeugenden oder fortpflanzungsgefährdenden Substanzen (Chemielaborantinnen, Gentechnik, Forschung)

Sie können sich auch beim betriebsärztlichen Dienst ihrer Firma vorstellen, dieser unterliegt wie jeder Arzt der Schweigepflicht. Der zuständige Betriebsarzt kennt ihren Arbeitsplatz und die hieraus entstehenden Gefährdungen. Eine Beratung ist auch durch Gewerbeaufsichtsämter und arbeitsmedizinische Institute möglich.

Es empfiehlt sich, die Mitteilung schriftlich durchzuführen. Eine Bescheinigung mit den entsprechenden Daten stellen wir für Sie aus, die Kosten für dieses Attest bekommen Sie von ihrem Arbeitgeber erstattet. Nach einer Schwangerschaftsmitteilung ist der Arbeitgeber verpflichtet, ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung umzusetzen und das Gewerbeaufsichtsamt zu informieren. 

Kündigungsschutz

Während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist natürlich, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist. Weiß der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft und kündigt der schwangeren Arbeitnehmerin, kann diese innerhalb von 2 Wochen ihre Schwangerschaft nachträglich mitteilen. Die bereits ausgesprochene Kündigung wird damit unwirksam.

Verbotene Tätigkeiten und Ausnahmen

Für berufstätige Frauen gelten in der Schwangerschaft Schutzmaßnahmen, die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) genau festgelegt sind.  Sobald Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen, haben Sie gesetzlichen Anspruch auf eine mutterschutzgerechte Anpassung Ihrer Arbeitsplatzbedingungen. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet,  auf Grundlage der bereits im Vorfeld erstellten Beurteilung der Arbeitsplatzbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) die erforderlichen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu ergreifen. Die Berücksichtigung dieser Bestimmungen schafft für die werdende Mutter die Voraussetzung, ihre Arbeit bis zum Mutterschutz auszuüben, ohne dass Mutter und Kind am Arbeitsplatz gefährdet werden.

Der Gesetzgeber legt im Mutterschutzgesetz genau fest, welche Arbeiten eine schwangere Arbeitnehmerin nicht ausüben darf:

✗ Schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko

✗ Akkordarbeit und Fließbandarbeit

✗ Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr und Arbeit an Sonn- und Feiertagen *

Alleinarbeit: es muss gewährleistet sein, dass die Schwangere jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann

✗ Arbeiten, bei denen die Frau schädlichen Einwirkungen ausgesetz ist (gesundheitsgefährdende Stoffe wie Strahlen, Gase, Dämpfe, Staub, sowie Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm)

✗ Regelmässiges Tragen von mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel

✗ Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat ständiges Stehen mehr als 4 Stunden täglich (z.B. Verkäuferin)

✗ Häufiges Strecken, Hocken, Beugen oder Arbeiten in gebückter Haltung

✗ Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat Arbeit auf Beförderungsmitteln (Busfahrerin, Schaffnerin, Fahrkartenkontrolleurin, Flugbegleiterin usw.)

* wenn sich die Schwangere ausdrücklich bereit erklärt ist unter bestimmten Bedingungen auch Arbeit an Sonn- und Feiertagen bzw. nach 20 Uhr möglich.

Für die Aufsicht und Überwachung der Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen sind in Niedersachsen die  Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

Bei Hinweis auf konkrete Gefährdungen kann bis zum Vorliegen der Gefährdungsbeurteilung ein vorläufiges Beschäftigungsverbot für die gefährdenden Tätigkeiten ausgestellt werden.

Konsequenzen am Arbeitsplatz

Ihr Arbeitgeber ist nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) hinsichtlich der Eignung für Schwangere durchzuführen. Bei Unklarheiten kann das Gewerbeaufsichtsamt klären, ob konkrete Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen die Gesundheit der werdenden Mutter gefährden. Wenn die gesetzlichen Bestimmungen für den Mutterschutz eingehalten werden, darf die Schwangere an ihrem Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden. Ist dies nicht der Fall, muss eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/ oder der Arbeitszeiten erfolgen oder ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Erst wenn das nicht möglich oder wegen nachweislich unverhältnismäßigem Aufwands nicht zumutbar ist, spricht der Arbeitgeber bzw. der Betriebsarzt ein generelles Beschäftigungsverbot nach § 4 MschG aus. In diesem Fall erhalten Sie den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder 3 Monate vor Schwangerschaftsbeginn als Mutterschutzlohn (§ 11, Abs. 1 MuSchG). 

Individuelles Beschäftigungsverbot

Unabhängig von dem oben aufgeführten generellen Beschäftigungsverbot kann der behandelnde Arzt ein individuelle Beschäftigungsverbot nach §3 MuschG aussprechen, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Für das individuelle Beschäftigungsverbot ist demnach eine konkrete Gefährdung von Mutter und Kind durch die Fortführung der Beschäftigung maßgeblich und nicht, ob von dem Arbeitsplatz eine spezielle Gefährdung ausgeht. Wird ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhalten Sie den bisherigen Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor Schwangerschaftsbeginn als Mutterschutzlohn (§ 11, Abs. 1 MuSchG).

Arbeitsunfähigkeit

Wichtig ist, die Arbeitsunfähigkeit vom individuellen Beschäftigungsverbot zu unterscheiden. Diese liegt nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vor, wenn aufgrund von Krankheit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann (§ 2, Abs. 1 AU-Richtlinie). Eine Arbeitsunfähigkeit liegt demnach vor, wenn Beschwerden mit Krankeiheitswert vorliegen. Hierzu zählen neben Erkrankungen ohne ursächlichen Zusammenhang mit der Schwangerschaft auch ein pathologischer Schwangerschaftsverlauf (vorzeitige Wehen, Blutungen, Präeklampsie).  Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit hat die Schwangere Anrecht auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und nach 6 Wochen Anspruch auf Krankengeld. 

Links & Downloads zum Thema

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz, MuSchG) 
Niedersächsische Gewerbeaufsicht: Ratgeber zum Thema Mutterschutz